FAQ's

Nein. Grundsätzlich darf jeder Fischereischeininhaber, der einen gültigen Fischereierlaubnisschein eines teilnehmenden Gewässers für den Samstag und/oder Sonntag der 24. Kalenderwoche vorweist, bis zu zwei Personen ohne abgelegte Fischerprüfung als Begleiter mit an die Gewässer nehmen, die unter www.nrw-angelt.de registriert sind. Abweichende Regelungen müssen im entsprechenden Hinweis- bzw. Informationstext bei der Gewässerregistrierung angegeben werden.

Voraussetzung für die Gewässerregistrierung ist, dass das Pachtgewässer innerhalb des nordrhein-westfälischen Staatsgebietes liegt. Sofern Gewässerteile oder -abschnitte in einem anderen Bundesland liegen, sind diese Gewässerbereiche von der Aktion ausgenommen. Der ministeriale Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen ermöglicht das Aktionswochenende ausschließlich im Bundesland Nordrhein-Westfalen. Fischerecht ist in Deutschland Ländersache.

Die am Aktionswochenende „NRW angelt“ teilnehmenden Gäste sind im Gegensatz zu Vereinsmitgliedern nicht versichert. Im Falle von Unfällen oder anderen versicherungsrelevanten Fällen kommt der Individualversicherungsschutz der geschädigten Person zum Tragen.

Grundsätzlich wird mit dem Fischereipachtvertrag (privatrechtlicher Vertrag) die Ausübung des Fischereirechts in vollem Umfang vom Verpächter auf den Pächter übertragen. Damit obliegt dem Fischereipächter, also i.d.R. dem Angelverein als juristische Person, bzw. den vertretungsberechtigten Personen des Angelvereins (BGB-Vorstand) die alleinige Entscheidung, ihr Vereinsgewässer zu registrieren.

Nein. Eine Anmeldung bzw. Registrierung der mitangelnden Personen ist grundsätzlich nicht vorgesehen.

Davon abweichende, etwaige vereinsinterne Regelungen sind unter den entsprechenden Hinweisen der registrierten Gewässer vermerkt (siehe https://www.nrw-angelt.de/gewaesser-suchen).
 

Das hängt vom Umfang des Erlaubnisscheins ab:

 

Beispiel A: Der Fischereierlaubnisschein erlaubt das Angeln mit 2 Ruten:

  • Wenn der Erlaubnisscheininhaber 2 Personen mitnimmt (insgesamt 3 Personen), darf insgesamt (trotzdem) nur mit 2 Ruten geangelt werden.

  • Wenn der Erlaubnisscheininhaber 1 Person mitnimmt (insgesamt 2 Personen) dürfen beide mit jeweils 1 Rute angeln.

 

Beispiel B: Der Fischereierlaubnisschein erlaubt das Angeln mit 3 Ruten:

  • Wenn der Erlaubnisscheininhaber 2 Personen mitnimmt (insgesamt 3 Personen), dürfen alle 3 jeweils mit einer Rute angeln.

  • Wenn der Erlaubnisscheininhaber 1 Person mitnimmt (insgesamt 2 Personen), darf der Mitangelnde ohne Fischereischein mit 1 Rute angeln und der Erlaubnisscheininhaber mit 2 Ruten.